Weitere Lockerungen für den Sport: was jetzt wieder möglich ist

Die öffentlichen Sporthallen in Hamburg stehen für eine Nutzung durch die Vereine, ausschließlich für sportliche Zwecke, wieder zur Verfügung.

Auch Sommerferiennutzungen sind grundsätzlich möglich. Die entsprechenden Regelungen der
EVO und der Handlungsempfehlung zur Mitbenutzung der Sporthallen sind einzuhalten. Zur organisatorischen Vorbereitung der Nutzungszeiten und der technischen Absicherung des Zugangs in die Hallen werden die Vereine gebeten die Sommerferiennutzung bei den Sportreferaten der Bezirke frühestmöglich zu beantragen.

Die wichtigsten Grundsätze der Sportausübung (Stand 03.06.2021)

Gemäß der aktuell geltenden „Hamburgischen SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung“ ist die
Benutzung von öffentlichen, schulischen und privaten Sportanlagen in geschlossenen Räumen
nach folgenden Maßgaben erlaubt:

– Sport ist kontaktfrei mit bis zu 10 Erwachsenen unter Auflagen (u. a. (digitale) Kontaktverfolgungen, Testpflicht) zulässig. Möglich sind somit z.B. Tennis, Reiten, Golf spielen oder auch Sportarten wie Fußball, Basketball, Volleyball. Nicht zulässig sind dagegen Sportausübungen mit dauerhaften, unmittelbaren Körperkontakt. Kontaktsportarten sind daher auf kontaktfreie Übungen zu begrenzen.

Badminton ist ein Individual- und Nicht-Kontaktsport. Man hat beim Badminton (beim Doppel/Mixed) keinen dauerhaften, unmittelbaren Körperkontakt.

– Sport für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist ohne zahlenmäßige Begrenzung
mit Körperkontakt zulässig.

– Eine Sportausübung in geschlossenen Räumen ist für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur nach Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises gestattet. Impf- und
Genesenennachweise sind gleichgestellt (§ 10h der Hamburgischen SARS-CoV-2-EindämmungsVO).

– Die Benutzung von Umkleideräumen, Duschen und Toiletten ist nur unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.

– Die Testpflicht für Anleitende entfällt für Sport im Freien, Indoor ist sie weiterhin vorgeschrieben.

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Informationen zum Thema Testpflicht für Trainer/Spieler (dazu habe ich folgendes in der Verordnung gefunden)
– PCR-Test mit Bescheinigung (darf höchstens 48 Stunden alt sein)
– Schnelltest mit Bescheinigung in einem Testzentrum/Apotheke; darf höchstens 24 Stunden alt sein
– Schnelltest ohne Bescheinigung (muss unmittelbar vor der Teilnahme am Training Vorort durchgeführt werden. Der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden).

– Die Testpflicht für Anleitende/Trainer entfällt für Sport im Freien, Indoor ist sie weiterhin vorgeschrieben

Für Personen ab 14 Jahren gilt: Indoor nur mit Test & Bescheinigung bzw. einem Test unter Aufsicht einer Person, die in den Testverfahren qualifiziert ist; Outdoor ohne Test

Müssen geimpfte und genesene Personen einen Test machen, wenn sie beispielsweise zum Friseur gehen wollen?
Nein. Geimpfte und Genesene sind von der Erbringung von allen Testnachweisen stets befreit.
Dies ist in § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und auch in § 10h Absatz 2 und Absatz 3 der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgesehen.
Einem negativen Coronavirus-Testnachweis steht aufgrund dieser Regelungen stets die Vorlage eines Coronavirus-Impfnachweises oder eines Genesenennachweises gleich. Wer über diese Nachweise verfügt, erfüllt durch ihre Vorlage deshalb stets auch eine nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in bestimmten Bereichen vorgesehene Testpflicht.

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Der Link zu den HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR DEN VEREINSSPORTBETRIEB IN DEN ÖFFENTLICHEN SPORTHALLEN (03.06.2021) mit den Regelungen, die nun für die Nutzung der Sporthallen gelten.

Die aktuell gültige VERORDNUNG der Freien und Hansestadt Hamburg und die FAQS DES LANDESSPORTAMTS findet man auf der Seite der Stadt Hamburg.

Hier geht es zur Homepage des Hamburger Sportbundes, die laufend Beiträge aktualisieren.